Bei späterer Absage oder Nichterscheinen kann ein Ausfallhonorar bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts berechnet werden, sofern der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet; Klient:innen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.